Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 76

§ 76 – Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. (3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

Kurz erklärt

  • Änderungen am Plan vor der Fertigstellung erfordern ein neues Planfeststellungsverfahren.
  • Bei unwesentlichen Planänderungen kann auf ein neues Verfahren verzichtet werden, wenn keine Belange anderer betroffen sind oder die Betroffenen zustimmen.
  • Wenn die Behörde dennoch ein Verfahren durchführt, ist kein Anhörungsverfahren nötig.
  • Es muss auch keine öffentliche Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses erfolgen.
  • Unwesentliche Änderungen können somit einfacher und schneller umgesetzt werden.