Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 57
§ 57 – Schriftform
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
Kurz erklärt
- Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden.
- Es sei denn, es gibt eine gesetzliche Regelung, die eine andere Form vorschreibt.
- Die Schriftform ist die Standardanforderung für solche Verträge.
- Ausnahmen sind möglich, wenn das Gesetz etwas anderes bestimmt.
- Die Regelung betrifft die Form des Vertragsabschlusses.