Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 57

§ 57 – Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

Kurz erklärt

  • Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden.
  • Es sei denn, es gibt eine gesetzliche Regelung, die eine andere Form vorschreibt.
  • Die Schriftform ist die Standardanforderung für solche Verträge.
  • Ausnahmen sind möglich, wenn das Gesetz etwas anderes bestimmt.
  • Die Regelung betrifft die Form des Vertragsabschlusses.