§ 29 – Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht. (2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. (3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Kurz erklärt
- Beteiligte haben das Recht auf Einsicht in die Akten, wenn dies zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen notwendig ist.
- Entwürfe und Vorbereitungsarbeiten für Entscheidungen sind bis zum Abschluss des Verfahrens von der Einsicht ausgeschlossen.
- Bei Vertretung haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
- Die Behörde kann die Einsicht verweigern, wenn dies ihre Aufgaben beeinträchtigt oder das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährdet.
- Akteneinsicht erfolgt in der Regel bei der führenden Behörde, kann aber auch bei anderen Behörden oder im Ausland stattfinden.