Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 71d

§ 71d – Gegenseitige Unterstützung

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

Kurz erklärt

  • Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden arbeiten zusammen.
  • Ziel ist eine ordnungsgemäße und schnelle Abwicklung von Verfahren.
  • Alle einheitlichen Stellen und Behörden sollen unterstützt werden.
  • Die zuständigen Behörden müssen der einheitlichen Stelle Informationen zum Verfahrensstand geben.
  • Informationen sind wichtig für die Zusammenarbeit und den Fortschritt der Verfahren.