Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 71d
§ 71d – Gegenseitige Unterstützung
Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.
Kurz erklärt
- Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden arbeiten zusammen.
- Ziel ist eine ordnungsgemäße und schnelle Abwicklung von Verfahren.
- Alle einheitlichen Stellen und Behörden sollen unterstützt werden.
- Die zuständigen Behörden müssen der einheitlichen Stelle Informationen zum Verfahrensstand geben.
- Informationen sind wichtig für die Zusammenarbeit und den Fortschritt der Verfahren.