Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 59

§ 59 – Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. (2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; normal normal ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; normal normal die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; normal normal sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. normal normal normal arabic (3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Kurz erklärt

  • Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ungültig, wenn das Bürgerliche Gesetzbuch dies vorsieht.
  • Ein Vertrag ist auch ungültig, wenn ein entsprechender Verwaltungsakt ungültig wäre und die Vertragsparteien dies wussten.
  • Ein Verwaltungsakt kann ungültig sein, wenn die Voraussetzungen für einen Vergleichsvertrag nicht erfüllt sind.
  • Wenn eine Behörde eine unzulässige Gegenleistung verspricht, ist der Vertrag ebenfalls ungültig.
  • Ist nur ein Teil des Vertrags ungültig, ist der gesamte Vertrag ungültig, es sei denn, er wäre auch ohne diesen Teil zustande gekommen.