§ 60 – Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
Kurz erklärt
- Wenn sich die Bedingungen nach Vertragsabschluss erheblich ändern, kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertrags verlangen.
- Ist eine Anpassung nicht möglich oder unzumutbar, kann die Vertragspartei den Vertrag kündigen.
- Auch die Behörde kann den Vertrag kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhindern.
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, es sei denn, es gibt eine andere gesetzliche Formvorschrift.
- Die Kündigung sollte begründet werden.