Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 35a

§ 35a – Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Kurz erklärt

  • Ein Verwaltungsakt kann automatisch erstellt werden.
  • Dies ist nur erlaubt, wenn es gesetzlich festgelegt ist.
  • Es darf kein Ermessen oder Beurteilungsspielraum vorhanden sein.
  • Automatische Einrichtungen müssen die gesetzlichen Vorgaben einhalten.
  • Der Prozess muss vollständig automatisiert sein.