Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 35a
§ 35a – Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Kurz erklärt
- Ein Verwaltungsakt kann automatisch erstellt werden.
- Dies ist nur erlaubt, wenn es gesetzlich festgelegt ist.
- Es darf kein Ermessen oder Beurteilungsspielraum vorhanden sein.
- Automatische Einrichtungen müssen die gesetzlichen Vorgaben einhalten.
- Der Prozess muss vollständig automatisiert sein.