Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 96

§ 96 – Überleitung von Verfahren

(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. (2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. (3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet. (4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.

Kurz erklärt

  • Bereits begonnene Verfahren müssen nach den neuen gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.
  • Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen vor Inkrafttreten des Gesetzes richtet sich nach den alten Vorschriften.
  • Fristen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben, werden nach den alten Rechtsvorschriften berechnet.
  • Für die Kostenrückerstattung im Vorverfahren gelten die neuen Vorschriften, wenn das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
  • Das Gesetz hat keine rückwirkende Wirkung auf bereits laufende Verfahren oder Fristen.