Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 85

§ 85 – Entschädigung

Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.

Kurz erklärt

  • Ehrenamtlich Tätige können ihre notwendigen Ausgaben erstattet bekommen.
  • Sie haben auch Anspruch auf Ersatz für Verdienstausfall.
  • Der Anspruch gilt für alle, die ehrenamtlich arbeiten.
  • Notwendige Auslagen müssen nachgewiesen werden.
  • Der Verdienstausfall bezieht sich auf entgangenes Einkommen.