Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 102a
§ 102a – Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für § 3a.
Kurz erklärt
- Das Gesetz gilt für Verwaltungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen wurden.
- Diese Verfahren müssen bis zum Abschluss die alte Gesetzesfassung bis zum 31. Dezember 2023 anwenden.
- Das Planungssicherstellungsgesetz bleibt ebenfalls anwendbar.
- Eine Ausnahme besteht für § 3a, der nicht betroffen ist.
- Alle anderen Regelungen des Gesetzes bleiben in Kraft, bis die Verfahren abgeschlossen sind.