Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 27b

§ 27b – Zugänglichmachung auszulegender Dokumente

(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und normal auf mindestens eine andere Weise. normal arabic Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bewirkt. (2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben der Zeitraum der Auslegung, normal die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie normal Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit. normal arabic (3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden. (4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet, diese Geheimnisse zu kennzeichnen und normal der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt. normal arabic

Kurz erklärt

  • Dokumente zur Einsicht müssen auf der Website der zuständigen Behörde und zusätzlich auf mindestens einer anderen Weise zugänglich gemacht werden.
  • Wenn eine Internetveröffentlichung aus technischen Gründen nicht möglich ist, erfolgt die Einsichtnahme über die alternative Zugangsmöglichkeit.
  • In der Bekanntmachung zur Auslegung müssen der Zeitraum, die Internetseite und die Art der anderen Zugangsmöglichkeit angegeben werden.
  • Die Behörde kann verlangen, dass die einzureichenden Dokumente in einem gängigen elektronischen Format vorgelegt werden.
  • Dokumente mit Geheimnissen müssen entsprechend gekennzeichnet werden, und es ist eine Beschreibung ohne Preisgabe der Geheimnisse einzureichen.