§ 27c – Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden durch eine Onlinekonsultation oder normal mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz. normal arabic (2) Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt § 27b Absatz 4 entsprechend. (3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Absatz 1 betreffen, bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Eine Erörterung kann durch eine Onlinekonsultation oder eine Video-/Telefonkonferenz ersetzt werden, wenn die Teilnehmer zustimmen.
- Bei einer Onlinekonsultation müssen die Teilnehmer mindestens eine Woche vorher informiert werden.
- Teilnehmer haben die Möglichkeit, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern.
- Informationen zur Onlinekonsultation müssen bereitgestellt werden, gemäß bestimmten Vorschriften.
- Andere Regelungen zur Durchführung der Erörterung bleiben weiterhin gültig.