Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 92
§ 92 – Wahlen durch Ausschüsse
(1) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen. (2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los. (3) Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt zu wählen, außer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
Kurz erklärt
- Die Wahl erfolgt durch Zuruf oder Zeichen, es sei denn, ein Mitglied verlangt eine geheime Wahl.
- Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Bei mehreren zu besetzenden Wahlstellen wird das Höchstzahlverfahren d'Hondt angewendet, es sei denn, es wird einstimmig anders beschlossen.
- Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet das Los, wenn mehrere Kandidaten die gleiche Höchstzahl haben.
- Ein Widerspruch eines Ausschussmitglieds kann die Wahlart beeinflussen.