Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 82
§ 82 – Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
Kurz erklärt
- Ehrenamtliche Tätigkeiten sind nicht verpflichtend.
- Eine Pflicht zur Übernahme kann nur durch ein Gesetz entstehen.
- Ohne gesetzliche Regelung gibt es keine Verpflichtung.
- Ehrenamtliche Arbeit bleibt freiwillig.
- Rechtsvorschriften regeln, wann eine Pflicht besteht.