Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 82

§ 82 – Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

Kurz erklärt

  • Ehrenamtliche Tätigkeiten sind nicht verpflichtend.
  • Eine Pflicht zur Übernahme kann nur durch ein Gesetz entstehen.
  • Ohne gesetzliche Regelung gibt es keine Verpflichtung.
  • Ehrenamtliche Arbeit bleibt freiwillig.
  • Rechtsvorschriften regeln, wann eine Pflicht besteht.