Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 83
§ 83 – Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. (2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
Kurz erklärt
- Ehrenamtlich Tätige müssen ihre Aufgaben sorgfältig und neutral ausführen.
- Sie sind verpflichtet, gewissenhaft und unparteiisch zu arbeiten.
- Es besteht eine besondere Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
- Diese Verpflichtungen müssen dokumentiert werden.
- Die Einhaltung dieser Pflichten ist wichtig für die Ausübung ihrer Tätigkeit.