Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 15

§ 15 – Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

Kurz erklärt

  • Beteiligte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland müssen auf Anfrage einen Empfangsbevollmächtigten benennen.
  • Die Frist zur Benennung des Bevollmächtigten ist angemessen.
  • Wenn der Beteiligte dies unterlässt, gelten Dokumente nach bestimmten Fristen als zugestellt.
  • Schriftstücke gelten nach sieben Tagen und elektronische Dokumente nach vier Tagen als zugegangen.
  • Der Beteiligte muss über die rechtlichen Folgen seiner Unterlassung informiert werden.