Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 8a

§ 8a – Grundsätze der Hilfeleistung

(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. (2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. (3) Die §§ 5, 7 und 8 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.

Kurz erklärt

  • Behörden in Deutschland müssen anderen EU-Mitgliedstaaten auf Anfrage Hilfe leisten.
  • Hilfeanfragen von anderen EU-Behörden sind ebenfalls erlaubt, wenn es die EU-Rechtsakte zulassen.
  • Hilfe ist zu leisten, wenn es die EU-Rechtsakte vorschreiben.
  • Bestimmte Paragraphen (§§ 5, 7 und 8 Absatz 2) gelten auch für diese Hilfeleistungen, sofern EU-Rechtsakte nicht dagegen sprechen.
  • Die Regelungen basieren auf den Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft.