Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 54

§ 54 – Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

Kurz erklärt

  • Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann ein Rechtsverhältnis im öffentlichen Recht schaffen, ändern oder beenden.
  • Solche Verträge sind nur zulässig, wenn keine anderen Gesetze dagegen sprechen.
  • Behörden können anstelle eines Verwaltungsakts einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen.
  • Der Vertrag wird mit der Person geschlossen, die normalerweise den Verwaltungsakt erhalten würde.
  • Öffentlich-rechtliche Verträge bieten eine alternative Möglichkeit zur Regelung von Rechtsverhältnissen.