Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 54
§ 54 – Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
Kurz erklärt
- Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann ein Rechtsverhältnis im öffentlichen Recht schaffen, ändern oder beenden.
- Solche Verträge sind nur zulässig, wenn keine anderen Gesetze dagegen sprechen.
- Behörden können anstelle eines Verwaltungsakts einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen.
- Der Vertrag wird mit der Person geschlossen, die normalerweise den Verwaltungsakt erhalten würde.
- Öffentlich-rechtliche Verträge bieten eine alternative Möglichkeit zur Regelung von Rechtsverhältnissen.