§ 67 – Erfordernis der mündlichen Verhandlung
(1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekannt gemacht wird. Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. (2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird; normal normal kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat; normal normal die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat; normal normal alle Beteiligten auf sie verzichtet haben; normal normal wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist. normal normal normal arabic (3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.
Kurz erklärt
- Die Behörde entscheidet nach einer mündlichen Verhandlung, zu der die Beteiligten schriftlich eingeladen werden.
- Bei Abwesenheit eines Beteiligten kann die Verhandlung auch ohne ihn stattfinden.
- Bei mehr als 50 Ladungen kann die Einladung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
- Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist möglich, wenn alle Beteiligten zustimmen oder keine Einwendungen erheben.
- Die Behörde soll das Verfahren so gestalten, dass es in einem Verhandlungstermin abgeschlossen werden kann.