§ 68 – Verlauf der mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht. (2) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. (3) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden. (4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über den Ort und den Tag der Verhandlung, normal normal die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, normal normal den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge, normal normal den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, normal normal das Ergebnis eines Augenscheines. normal normal normal arabic Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.
Kurz erklärt
- Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich; nur bestimmte Personen dürfen teilnehmen.
- Der Verhandlungsleiter diskutiert die Angelegenheit mit den Beteiligten und sorgt für Klarheit und Vollständigkeit der Anträge.
- Der Verhandlungsleiter hat die Verantwortung für die Ordnung und kann störende Personen entfernen.
- Es wird ein Protokoll der Verhandlung erstellt, das wichtige Informationen und Aussagen enthält.
- Das Protokoll muss vom Verhandlungsleiter und eventuell vom Schriftführer unterschrieben werden.