Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 66
§ 66 – Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern. (2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.
Kurz erklärt
- Beteiligte im Verwaltungsverfahren dürfen sich vor einer Entscheidung äußern.
- Sie haben das Recht, bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen dabei zu sein.
- Beteiligte können sachdienliche Fragen während der Vernehmung stellen.
- Gutachten, die schriftlich oder elektronisch vorliegen, müssen den Beteiligten zugänglich gemacht werden.
- Das Verfahren soll transparent und fair gestaltet sein.