Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 6
§ 6 – Auswahl der Behörde
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
Kurz erklärt
- Bei Amtshilfe können mehrere Behörden beteiligt sein.
- Es wird empfohlen, eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe zu wählen.
- Die gewählte Behörde sollte zum gleichen Verwaltungszweig gehören wie die ersuchende Behörde.
- Ziel ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu erleichtern.
- Dies fördert eine effiziente und zielgerichtete Unterstützung.