Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 94

§ 94 – Einlegung

(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.

Kurz erklärt

  • Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gelten bestimmte Vorschriften (§ 11 Abs. 4 und 5).
  • Die Rechtsbeschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss benennen und erklären, dass eine Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
  • In der Begründung der Rechtsbeschwerde muss angegeben werden, welche Änderungen beantragt werden und welche Bestimmungen verletzt wurden.
  • Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden.
  • Bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde wird das Verfahren eingestellt und die Beteiligten werden informiert.