Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 35

§ 35 – Zusammensetzung, Bildung von Kammern

(1) Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen. (2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. (3) Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. § 17 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Landesarbeitsgericht hat einen Präsidenten, weitere Vorsitzende und ehrenamtliche Richter.
  • Die ehrenamtlichen Richter kommen je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
  • Jede Kammer des Gerichts besteht aus einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
  • Die Anzahl der Kammern wird von der zuständigen obersten Landesbehörde festgelegt.
  • Eine bestimmte Regelung (§ 17) gilt auch für diese Bestimmungen.