Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 59

§ 59 – Versäumnisverfahren

Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Eine Partei kann innerhalb einer Woche nach Zustellung eines Versäumnisurteils Einspruch einlegen.
  • Der Einspruch muss schriftlich oder durch eine Erklärung bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erfolgen.
  • Die Partei muss schriftlich über die Möglichkeit des Einspruchs informiert werden.
  • Die Frist für den Einspruch ist eine Notfrist.
  • § 345 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.