Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 51
§ 51 – Persönliches Erscheinen der Parteien
(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 50a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. (2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende kann anordnen, dass die Parteien persönlich erscheinen müssen.
- Persönliches Erscheinen kann auch durch Bild- und Tonübertragung erfolgen.
- Es gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung.
- Wenn eine Partei ohne Grund nicht erscheint, kann der Vorsitzende den Prozessbevollmächtigten ablehnen.
- Der Zweck der Anordnung muss durch das Ausbleiben der Partei nicht gefährdet werden.