Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 10

§ 10 – Parteifähigkeit

Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.

Kurz erklärt

  • Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände können im arbeitsgerichtlichen Verfahren klagen oder verklagt werden.
  • Bestimmte gesetzliche Regelungen erweitern die Parteifähigkeit auf weitere beteiligte Personen und Stellen.
  • Dazu gehören unter anderem Regelungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Mitbestimmungsgesetz.
  • In bestimmten Fällen können auch Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen sowie oberste Arbeitsbehörden parteifähig sein.
  • Die obersten Arbeitsbehörden können Rechte aus dem Tarifvertragsgesetz wahrnehmen.