Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 92a
§ 92a – Nichtzulassungsbeschwerde
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, kann angefochten werden.
- Dies geschieht durch eine Beschwerde.
- Es gelten die Regelungen aus § 72a Abs. 2 bis 7.
- Die Beschwerde ist ein eigenständiger Rechtsbehelf.
- Die Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.