Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 92a

§ 92a – Nichtzulassungsbeschwerde

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, kann angefochten werden.
  • Dies geschieht durch eine Beschwerde.
  • Es gelten die Regelungen aus § 72a Abs. 2 bis 7.
  • Die Beschwerde ist ein eigenständiger Rechtsbehelf.
  • Die Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.