Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 24

§ 24 – Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts

(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen, wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat; normal normal wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben; normal normal wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann; normal normal wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist; normal normal wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maß erschweren. normal normal normal arabic (2) Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). Die Entscheidung ist endgültig.

Kurz erklärt

  • Ehrenamtliche Richter können ihr Amt ablehnen oder niederlegen, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen das Amt nicht ausüben können, dürfen ebenfalls ablehnen.
  • Wer durch andere ehrenamtliche Tätigkeiten stark beansprucht ist, kann das Amt nicht übernehmen.
  • Richter, die in den letzten zehn Jahren bereits in einem Arbeitsgericht tätig waren, können das Amt ablehnen.
  • Die zuständige Stelle entscheidet endgültig über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes.