§ 62 – Zwangsvollstreckung
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. (2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Kurz erklärt
- Urteile der Arbeitsgerichte sind vorläufig vollstreckbar, wenn Einspruch oder Berufung zulässig ist.
- Der Beklagte kann beantragen, die vorläufige Vollstreckbarkeit auszuschließen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm ein nicht zu ersetzender Nachteil entsteht.
- Die Zwangsvollstreckung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden, ohne dass eine Sicherheitsleistung erforderlich ist.
- Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung.
- Schutzschriften, die im Schutzschriftenregister eingetragen sind, gelten auch als bei allen Arbeitsgerichten eingereicht.