Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 18

§ 18 – Ernennung der Vorsitzenden

(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. (2) Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören. (3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertragen werden. (4) - (6) (weggefallen) (7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.

Kurz erklärt

  • Die Vorsitzenden der Arbeitsgerichte werden von der obersten Landesbehörde vorgeschlagen und müssen mit einem Ausschuss beraten werden.
  • Der Ausschuss wird von der obersten Landesbehörde eingerichtet und besteht aus Vertretern von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und der Arbeitsgerichtsbarkeit.
  • Ein Vorsitzender kann zusätzlich ein anderes Richteramt an einem anderen Arbeitsgericht übernehmen.
  • Bestimmte Absätze (4 bis 6) wurden gestrichen.
  • An den Arbeitsgerichten können auch Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags eingesetzt werden.