Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 54a

§ 54a – Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. (2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes außergerichtliches Verfahren vorschlagen.
  • Wenn die Parteien zustimmen, wird das Verfahren vorübergehend ausgesetzt.
  • Auf Antrag einer Partei kann ein Termin für eine mündliche Verhandlung festgelegt werden.
  • Nach drei Monaten wird das Verfahren wieder aufgenommen, es sei denn, die Parteien arbeiten weiterhin an der Mediation.
  • Die Parteien müssen übereinstimmend darlegen, wenn die Mediation noch läuft.