Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 72

§ 72 – Grundsatz

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, normal normal das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder normal normal ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt. normal normal normal arabic (3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden. (4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig. (5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme der §§ 552b, 565 und 566 entsprechend. (6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 50a, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Videoverhandlung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Eine Revision gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts ist nur zulässig, wenn sie im Urteil oder Beschluss ausdrücklich genehmigt wurde.
  • Die Revision wird zugelassen, wenn eine wichtige Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn es eine Abweichung von anderen Entscheidungen gibt.
  • Das Bundesarbeitsgericht muss die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht akzeptieren.
  • Revisionen sind nicht zulässig gegen Urteile, die Arrest oder einstweilige Verfügungen betreffen.
  • Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung, außer in bestimmten Ausnahmen.