Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 95
§ 95 – Verfahren
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. § 83a ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung werden den Beteiligten zugestellt.
- Die Beteiligten können ihre Äußerung schriftlich beim Bundesarbeitsgericht einreichen oder mündlich bei der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts erklären.
- Eine verspätete Äußerung eines Beteiligten hat keine negativen Auswirkungen auf den Verfahrensfortgang.
- Die Regelungen des § 83a finden Anwendung.
- Die Äußerung ist ein wichtiger Schritt im Rechtsbeschwerdeverfahren.