Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 46h
§ 46h – Formfiktion
Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 46c bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.
Kurz erklärt
- Eine Willenserklärung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.
- Wenn sie in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten ist, zählt das als gültige Form.
- Der Schriftsatz muss als elektronisches Dokument beim Gericht eingereicht werden.
- Der Empfänger muss das Dokument erhalten oder mitgeteilt bekommen.
- Dies gilt auch, wenn die schriftliche Form nicht durch elektronische Form ersetzt werden kann.