Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 40

§ 40 – Errichtung

(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt. (1a) (weggefallen) (2) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesarbeitsgericht befindet sich in Erfurt.
  • Ein Teil des Textes wurde gestrichen.
  • Die Verwaltung und Dienstaufsicht des Gerichts obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales arbeitet dabei mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zusammen.
  • Aufgaben der Verwaltung können auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen werden.