Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 77

§ 77 – Revisionsbeschwerde

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend. Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung für unzulässig erklärt, kann eine Revisionsbeschwerde eingelegt werden.
  • Die Revisionsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie vom Landesarbeitsgericht oder Bundesarbeitsgericht genehmigt wurde.
  • Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten bestimmte gesetzliche Regelungen (§ 72 Absatz 2 und § 72a).
  • Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde ohne ehrenamtliche Richter.
  • Die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Rechtsbeschwerde finden ebenfalls Anwendung.