Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 13

§ 13 – Rechtshilfe

(1) Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für Arbeitssachen Rechtshilfe. Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Arbeitsgerichte unterstützen andere Gerichte bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.
  • Wenn eine Amtshandlung nicht am Sitz eines Arbeitsgerichts stattfindet, hilft das Amtsgericht.
  • Es gelten die Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Rechtshilfe.
  • Auch die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sind anwendbar.
  • Diese Vorschriften betreffen die Mitteilungen zwischen verschiedenen Verfahren.