Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 47

§ 47 – Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)

(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein. (2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.

Kurz erklärt

  • Die Klageschrift muss mindestens eine Woche vor dem Gerichtstermin zugestellt werden.
  • Eine schriftliche Aufforderung an den Beklagten zur Stellungnahme erfolgt normalerweise nicht.
  • Der Beklagte wird nicht automatisch aufgefordert, auf die Klage zu reagieren.
  • Die Frist für die Zustellung ist wichtig für den Ablauf des Verfahrens.
  • Es gibt keine Regel, die eine schriftliche Antwort des Beklagten verlangt.