§ 106 – Beweisaufnahme
(1) Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen. (2) Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Gründen der örtlichen Lage zweckmäßiger ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 für notwendig oder eine eidliche Parteivernehmung für sachdienlich erachtet. Die durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen sind dem Gericht zu ersetzen; § 22 Abs. 1 und § 29 des Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, wenn die Beweismittel bereitgestellt werden.
- Es kann keine Zeugen oder Sachverständigen beeidigen und keine eidesstattlichen Versicherungen verlangen.
- Wenn das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für notwendig hält, die es nicht selbst durchführen kann, muss es den Vorsitzenden des zuständigen Arbeitsgerichts oder Amtsgerichts um Hilfe bitten.
- Dies gilt auch, wenn eine Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen erforderlich ist.
- Die Kosten, die durch die Rechtshilfe entstehen, müssen dem Gericht erstattet werden.