Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 46g

§ 46g – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Kurz erklärt

  • Vorbereitende Schriftsätze und Anträge müssen elektronisch eingereicht werden, wenn sie von bestimmten Personen oder Institutionen stammen.
  • Dazu gehören Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
  • Auch vertretungsberechtigte Personen müssen ihre Dokumente elektronisch übermitteln, wenn ein sicherer Übermittlungsweg vorhanden ist.
  • Wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind die allgemeinen Vorschriften weiterhin gültig.
  • Bei technischer Unmöglichkeit muss dies nachgewiesen werden, und ein elektronisches Dokument muss nachgereicht werden, wenn es angefordert wird.