Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 73
§ 73 – Revisionsgründe
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden. (2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Revision ist nur möglich, wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts gegen eine Rechtsnorm verstößt.
- Die Gründe des § 72b können nicht für die Revision verwendet werden.
- § 65 gilt auch für die Revision.
- Es wird auf die Verletzung von Rechtsnormen abgestellt.
- Die Revision hat spezifische Einschränkungen.