Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 73

§ 73 – Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden. (2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Revision ist nur möglich, wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts gegen eine Rechtsnorm verstößt.
  • Die Gründe des § 72b können nicht für die Revision verwendet werden.
  • § 65 gilt auch für die Revision.
  • Es wird auf die Verletzung von Rechtsnormen abgestellt.
  • Die Revision hat spezifische Einschränkungen.