Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 96
§ 96 – Entscheidung
(1) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
Kurz erklärt
- Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Rechtsbeschwerde durch einen Beschluss.
- Die Regelungen der §§ 562 und 563 der Zivilprozessordnung finden Anwendung.
- Der Beschluss muss von allen Mitgliedern des Senats unterschrieben werden.
- Der Beschluss wird den beteiligten Parteien zugestellt.
- Die Entscheidung enthält auch die Begründung.