Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 27
§ 27 – Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ein ehrenamtlicher Richter kann auf Antrag entlassen werden.
- Die zuständige Stelle entscheidet über die Enthebung.
- Eine grobe Verletzung der Amtspflicht ist Voraussetzung für die Enthebung.
- Bestimmte Regelungen aus § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 gelten auch hier.
- Der Antrag muss von der zuständigen Stelle gestellt werden.