Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 27

§ 27 – Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter

Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein ehrenamtlicher Richter kann auf Antrag entlassen werden.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über die Enthebung.
  • Eine grobe Verletzung der Amtspflicht ist Voraussetzung für die Enthebung.
  • Bestimmte Regelungen aus § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 gelten auch hier.
  • Der Antrag muss von der zuständigen Stelle gestellt werden.