Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 80

§ 80 – Grundsatz

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung. (2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend. (3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Das Beschlussverfahren wird in bestimmten Fällen angewendet.
  • Die Vorschriften für das Urteilsverfahren gelten auch für das Beschlussverfahren im ersten Rechtszug, sofern nichts anderes festgelegt ist.
  • Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren anordnen.
  • Die Regeln für das Urteilsverfahren gelten auch für das Güteverfahren.
  • Eine bestimmte Vorschrift (§ 48 Abs. 1) findet ebenfalls Anwendung.