Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 15
§ 15 – Verwaltung und Dienstaufsicht
(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Kurz erklärt
- Die oberste Landesbehörde führt die Verwaltung und Dienstaufsicht.
- Vor allgemeinen Anordnungen zur Verwaltung müssen bestimmte Verbände angehört werden.
- Die Landesregierung kann die Verwaltung und Dienstaufsicht an den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder einen Vorsitzenden des Arbeitsgerichts übertragen.
- Diese Übertragung kann auch an die oberste Landesbehörde delegiert werden.
- Technische Anordnungen sind von dieser Regelung ausgenommen.