Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 55

§ 55 – Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein bei Zurücknahme der Klage; normal normal bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch; normal normal bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs; normal normal bei Säumnis einer Partei; normal normal 4a. über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig; normal bei Säumnis beider Parteien; normal normal über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; normal normal über die örtliche Zuständigkeit; normal normal über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens; normal normal wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist; normal normal bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt; normal im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung. normal normal arabic (2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2. (3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen. (4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter; normal normal eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung; normal normal die Einholung amtlicher Auskünfte; normal normal eine Parteivernehmung; normal normal die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. normal normal normal arabic Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.

Kurz erklärt

  • Der Vorsitzende kann in bestimmten Fällen allein Entscheidungen treffen, wie z.B. bei Klagerücknahme oder Anerkenntnis des Anspruchs.
  • Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, wenn die Parteien zustimmen.
  • Bei einer Güteverhandlung kann der Vorsitzende auch allein entscheiden, wenn die Parteien dies beantragen.
  • Vor der streitigen Verhandlung kann der Vorsitzende Beweisbeschlüsse erlassen, um Beweise zu sichern.
  • Bestimmte Anordnungen können ebenfalls vor der streitigen Verhandlung durchgeführt werden.