Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 113
§ 113 – Berichterstattung
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 8. September 2020 über die Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung muss bis zum 8. September 2020 einen Bericht erstellen.
- Der Bericht betrifft die Auswirkungen einer bestimmten Regelung (§ 98 Absatz 6 Satz 2).
- Die Regelung bezieht sich auf eine vorläufige Leistungspflicht.
- Im Bericht soll die Bundesregierung eine Einschätzung zur Fortführung der Regelung abgeben.
- Der Bericht wird dem Deutschen Bundestag vorgelegt.