Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 113

§ 113 – Berichterstattung

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 8. September 2020 über die Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung muss bis zum 8. September 2020 einen Bericht erstellen.
  • Der Bericht betrifft die Auswirkungen einer bestimmten Regelung (§ 98 Absatz 6 Satz 2).
  • Die Regelung bezieht sich auf eine vorläufige Leistungspflicht.
  • Im Bericht soll die Bundesregierung eine Einschätzung zur Fortführung der Regelung abgeben.
  • Der Bericht wird dem Deutschen Bundestag vorgelegt.