Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 37
§ 37 – Ehrenamtliche Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. (2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 entsprechend.
Kurz erklärt
- Ehrenamtliche Richter müssen mindestens 30 Jahre alt sein.
- Sie sollten mindestens fünf Jahre als ehrenamtliche Richter in Arbeitsgerichten tätig gewesen sein.
- Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter gelten spezielle Vorschriften.
- Die Regelungen zur Amtsenthebung und Amtsentbindung sind ebenfalls relevant.
- Die entsprechenden Paragraphen 20 bis 28 finden Anwendung.