Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 65

§ 65 – Beschränkung der Berufung

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

Kurz erklärt

  • Das Berufungsgericht überprüft nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs.
  • Es wird nicht geprüft, ob die Verfahrensart korrekt ist.
  • Mängel im Verfahren der ehrenamtlichen Richter werden nicht betrachtet.
  • Es wird nicht auf Umstände eingegangen, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters ausschließen könnten.
  • Der Fokus liegt nicht auf der Überprüfung der Berufung von ehrenamtlichen Richtern.